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   BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76   

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https://dejure.org/1978,39
BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG - Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG gegenüber den Kommanditisten - Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss - Vollständigkeit und ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 284
  • NJW 1978, 1625
  • MDR 1978, 819
  • DB 1978, 1491
 
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Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Wie der Senat ausgesprochen hat (Urt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3), erscheint es jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden geboten, nur den Vertreter haftbar zu machen.
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 100/65

    Voraussetzungen der vertraglichen Mitverpflichtung des Vertreters

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG - eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten.
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten Angaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegenteil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert".

    Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, welche an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen seien.

    Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.).

    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Von ihnen darf ein Anlageinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).

    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.

    Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üblich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die Anlageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährspersonen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287).

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

    Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung (Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813; v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, WM 2004, 379, 381; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.; ebenso VII. Zivilsenat BGHZ 115, 214, 217 f.; im Grundsatz ebenso für die gesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 f. BörsG; Sen.Urt. v. 13. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, und nach § 20 KAGG; BGH, Urt. v. 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784).

    Alle vier Beklagten sind Prospektverantwortliche i.S. der Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).

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